AGB der B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG

1. Geltungsbereich


1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der B&M Die Strahlerei GmbH &
Co.KG erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Die
Bedingungen gelten für künftige Verträge und Geschäftsabschlüsse mit dem
Kunden auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich nochmals
vereinbart oder einbezogen werden.


1.2 Für Vertragspartner, die Kaufmann sind, gelten die Bedingungen auch dann,
wenn die Leistungen/Lieferungen des Unternehmens widerspruchslos
angenommen werden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten selbst dann
nicht, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung des Unternehmens gültig und gelten nur für den einen
Vertragsabschluss.


1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Unterlagen


An allen mit den Angeboten versandten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne
unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht
werden.

3. Angebote, Vertragsschluss, Schriftform und Zusicherungen.


3.1 Die Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung/Auftragserteilung
kommt der Vertrag durch schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell
ohne Unterschrift erteilt werden kann, bzw. durch die Lieferung und
Auftragsdurchführung zustande. Angaben zu Sonderleistungen, die vor
Auftragserteilung im Rahmen der Auftragsbearbeitung, insbesondere zu
Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten gemacht werden, sind nur verbindlich,
wenn sie mit der Auftragsbestätigung oder anderweitig schriftlich bestätigt
werden.


3.3 Angaben in Prospekten gelten nicht als Beschaffenheits- oder
Leistungsvereinbarung.


3.4 Das Unternehmen übernimmt grundsätzlich keine Garantien oder
Zusicherungen von Eigenschaften.


3.5 Produktionsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.


3.6 Der vereinbarte Werklohn versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist –
stets ab Werk unter der Voraussetzung der fracht- und spesenfreien Anlieferung
der zu bearbeitenden Ware durch den Besteller.


3.7 Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich, sofern nichts
anderes vereinbart ist, zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt
geltenden Höhe.


3.8 Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen
Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen wie Material, Energie, Löhne,
Frachtsätze, Steuern, usw. Erhöhen sich die Kostenelemente um insgesamt mehr
als 10%, sind wir zur entsprechenden Anpassung des vereinbarten Werklohns
berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung


4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht deshalb auf den Besteller über, sobald die
Sendung oder auch Teilsendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume
verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der
Versendungsbereitschaft auf den Besteller über. Die vorstehenden Regeln zum
Gefahrübergang gelten auch dann, wenn die Auslieferung durch uns selbst
vorgenommen wird.


4.2 Lieferfristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten. Lieferungen
setzen jeweils die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung aller
erforderlichen oder vom Unternehmer benötigten Zeichnungen und Unterlagen
bzw. vereinbarungsgemäß vorbereiteten und bereitzustellenden Werkstücke
voraus, sowie ggf. erforderliche Genehmigungen. Anderenfalls verlängern sich
Auslieferungsfristen in angemessenem Umfang.


4.3 Verzögerungen und Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen, die dem
Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und
für das Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren,
bzw. erst danach eingetreten sind, wie insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Aufruhr, Krieg oder andere unvorhersehbare
Hindernisse, die das Unternehmen betreffen und von diesem nicht zu vertreten
sind, verlängern die Fristen und Termine angemessen.


4.4 Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten oder Unterlieferanten des
Unternehmens entstehen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise zurückzutreten. Das Unternehmen wird dem Kunden die Behinderung
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Verzögert sich die
Leistung wegen der Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt,
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


4.5 Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.


4.6 Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn die
Versandbereitschaft/Abholung angezeigt ist, die Gegenstände zum Versand
gebracht sind oder Abholung erfolgt ist.


4.7 Das Unternehmen hat neben der gesetzlichen auch ein vertragliches
Pfandrecht an den von ihnen zu bearbeiteten Sachen. Das Unternehmen ist zur
Auslieferung nur verpflichtet, wenn vereinbarte oder rückständige Zahlungen
erbracht sind.

5. Gegenstand


5.1 Das Unternehmen bearbeitet Werkstücke durch Sandstrahlen,
Glasperlenstrahlen, Industrielle Beschichtungen sowie Schweißarbeiten und die
Montage von Fertigteilen. Für montierte Fertigteile wird keine Haftung
übernommen. Der Gewährleistungsanspruch bleibt bei dem jeweiligen Zulieferer.


5.2 Durch die Bearbeitung, Verarbeitung oder Vermengung erwirbt das
Unternehmen Eigentum wie folgt: Im Falle, dass das Werkstück von dem
Unternehmen gestellt und bearbeitet wird, erwirbt dieses das Alleineigentum. Im
Falle, dass das Werkstück von dem Kunden gestellt wird oder im Eigentum eines
Dritten steht, erwirbt das Unternehmen grundsätzlich Miteigentum. Wird der Wert
des Gegenstandes überwiegend durch die Bearbeitung bestimmt, tritt das
Eigentumsrecht des Kunden oder Dritten zurück und das Unternehmen erwirbt
Alleineigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Ware.

6. Preise


6.1 Es gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung aufgrund des Auftrages
und Auftragserfassung festgelegt wurden und dort ausdrücklich ausgewiesen
sind zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise
verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk
ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der
ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.


6.2 Grundsätzlich ist das Unternehmen 4 Wochen ab Angebotserteilung an die
Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung gebunden.


6.3 Abänderungen der Angebots- oder vereinbarten Preise sind für das
Unternehmen zulässig, wenn aufgrund höherer Gewalt, unerwarteter
Entwicklungen ein wesentlicher Preisanstieg bei Rohstoffen, Steuern, Abgaben
oder sonstigem erfolgt. Das Unternehmen ist dann zu einer angemessenen
Anpassung der Preise nach billigem Ermessen berechtigt.


6.4 Alle Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport. Die
anfallenden Kosten werden gesondert berechnet. Dem Kunden steht es frei den
Transport durch Dritte durchführen zu lassen.

7. Besonderheit Strahlarbeiten und Industrielle Beschichtungen


7.1 Strahlen ist grundsätzlich ein materialabtragendes Verfahren zur
Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung oder
Oberflächenverdichtung.


7.2 Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und
Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum
Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. zu beachten. Für
vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden
Gegenstandes, insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen,
Blechteilen, Lagersitzen, Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen
werden. Jeder Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den
Einsatzbereich des zu strahlenden Gegenstandes hinzuweisen.


7.3 Der Kunde hat Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze und
weitere empfindliche Stellen, fachgerecht und selbst zu verschließen. Ist dies nicht
ausreichend für den Strahlvorgang haftet das Unternehmen in keinem Falle. Wir
weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, jene Stellen sorgfälig und mit mehreren
Lagen zu schützen. (Geeignet ist u.a. Gewebeband)


7.4 Werden uns Gegenstände (z. B. Geräte, Maschinen, Kraftfahrzeuge etc.) zum
Strahlen übergeben, so können auch bei sorgfältigster Ausführung unserer
Strahlarbeiten Defekte an Leitungen und Schläuchen entstehen, wenn diese nicht
durch den Kunden vor Beginn der Strahlarbeiten abgebaut sind. Für Schäden und
Folgeschäden an solchen nicht abgebauten Teilen kann daher keine Haftung
übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger
Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch
verzinkten-, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen
mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste
oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen
kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.


7.5 Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und
Spänen, Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von
Klebebändern und ähnliches, oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben.
Entspricht die übergebene Ware nicht diesen Anforderungen oder handelt es sich
um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich.


7.6 Nach dem Strahlvorgang reinigen wir den Gegenstand nur oberflächlich von
groben Rückständen mit Druckluft bzw. Reinigung per Hand soweit ersichtlich. Es
verbleiben deshalb oftmals Reste von Strahlgut auf Flächen, in Winkeln, Nischen
und Holräumen des bearbeiteten Gegenstandes. Der Kunde hat deshalb vor der
Weiterverarbeitung durch Oberflächenbeschichtung, Lackierung oder weiterer
Verwendung den bearbeiteten Gegenstand entsprechend zu prüfen und
verwendungsgerecht zu reinigen.


7.7 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche
des bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein
gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten. Auch hierfür
können wir keine Haftung übernehmen. Der gestrahlte Gegenstand ist deshalb so
schnell wie möglich abzuholen. Falls gewünscht, teilen wir die Fertigstellung des
Gegenstandes gerne telefonisch mit. Wird fertiggestellte Ware nicht abgeholt,
wird diese höchstens für die Dauer von 3 Monaten ab Beginn des
Annahmeverzugs bei uns auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder auf seine
Kosten an ihn übersandt. Ist uns die Adresse nicht bekannt, sind wir nach Ablauf
von 3 Monaten zur Entsorgung berechtigt.


7.7.1 Industrielle Beschichtungen sind mittels Grundierungen und
Industrielackierungen zu vollziehen. Je nach Auftragsbestätigung der B&M Die
Strahlerei GmbH & Co.KG sind die Arbeiten nach Vorgaben des Kunden bzw.
internen Vorgaben auszuführen. Besonderheiten wie vorab stark verrostete
Bauteile können selbst nach dem Strahlvorgang mit anschließender Beschichtung
später wieder rosten. Hier übernimmt die B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG keine
Gewährleitungsansprüche. Gleiches gilt bei Beschichtungen die mit gestellter
Farbe des Kunden vollzogen wird. Ausgeschlossen sind auch durch Witterung
entstandene Schäden bzw. der Einsatz der Bauteile in dafür nicht vorgesehene
Umgebungen (z.B. dauerhaft unter Wasser oder unter hoher Hitzeeinwirkung).
Spezialbeschichtungen wie z.B. Unterwasserbeschichtungen oder
Hitzebeständige Beschichtungen werden von uns nicht vollzogen.


7.8 Mobile Strahlarbeiten


Angebote sind – wenn nicht explizit anders angegeben – freibleibend bzw.
unverbindlich.


Abschlüsse, Vereinbarungen oder Erklärungen werden erst durch schriftliche
Bestätigung durch die Firma B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG verbindlich, oder
wenn durch Übersendung von Ware und/oder Rechnung entsprochen wird. Bei
ggf. widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von Firma B&M Die Strahlerei
GmbH & Co.KG formulierte Vertragstext.


Die in Prospekten, Angeboten, Maßblättern, Preislisten und im Internet etc.
enthaltenen Daten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.


Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der
Firma „B&M Schweiß- und Sandstrahltechnik Inh. Birgit Guba“. Jede Verwertung,
Vervielfältigung, Verbreitung, Weiterleitung, Veröffentlichung und Vorführung
darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.


Das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder
Preisminderung zu erfüllen, liegt ausschließlich bei der Firma B&M Die Strahlerei
GmbH & Co.KG. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf
Wandlung des Vertrages.


Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber erforderliche Hilfsmittel
unentgeltlich beizustellen. Kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nach, stellt er über Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials
unverzüglich zur Verfügung etc., entfallen alle Ansprüche.


Schadenersatzansprüche aller Art inklusive Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, anwendungstechnische Hinweise, Anleitungen und
Ratschläge sowie unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seine
gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden
nachgewiesen wird.


Nach dem Strahlvorgang besteht innerhalb weniger Minuten/Stunden die Gefahr
von Flugrostbefall. Daher ist die umgehende Weiterverarbeitung (Grundieren,
Lackieren, Verzinken, Pulverbeschichten, …) zwingend erforderlich. Bei Gussteilen
sollte nach dem Strahlen sofort grundiert bzw. lackiert werden! Dieser Vorgang ist
keine unsere Leistungen und kann selbst wenn vereinbart mit Rost-Stopp-Hilfen
nicht gewährleistet werden. Wir übernehmen keinerlei Haftung. Die
Gewährleistung entfällt bei Vollendung des Auftrages und nachträglichen
Bearbeitungen/Arbeitsgängen folgender Gewerke.


Bei Aufträgen in denen Beschichtungen zum Vorschein kommen die trotz
Probestrahlen oder ohne Probestrahlen nicht ersichtlich waren sind wir berechtigt
das Angebot preislich nach oben zu korrigieren bzw. nach unten zu korrigieren um
dem Auftraggeber das gewünschte Resultat bzw. die Nacharbeit zu ermöglichen.


Eine durch eindringende Strahlpartikel oder andere Sandstrahleinwirkung
entstandene Funktionsstörung mechanischer, elektromechanischer oder
ähnlicher Art (an Teilen, Abläufen, Maschinen, Motoren etc.) ist kein Grund einer
Reklamation oder Ersatzforderung beigestellter oder überlassener Waren.


Durch die Art der Bearbeitung ist in keinem Falle eine wie immer geartete
Materialveränderung durch Verziehen, Mattieren, Zerkratzen, Durchlöchern,
Abbrechen durch Materialabtragung etc. gänzlich zu verhindern.
Haftungsansprüche jedweder Art können daher nicht angemeldet werden.


Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz sind der Höhe nach mit dem
Rechnungsbetrag der Leistung bzw. der Ware beschränkt. Für Dritt- und
Folgeschäden kann nicht gehaftet werden, auch nicht für reine
Vermögensschäden.


Reinigung und Entsorgung des Strahlmittels etc. erfolgt durch den Auftraggeber,
sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Für Folgeschäden, die durch Strahlmittel
bzw. Strahlmittelrückstände usw. auftreten können, übernimmt die Firma Mobiles
Sandstrahlen keinerlei Haftung.


Soweit die Haftung gegenüber der Firma Mobiles Sandstrahlen begrenzt ist, hat
der Auftraggeber die Firma B&M Schweiß-und Sandstrahltechnik Inh. Birgit Guba
von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

8. Nebenabreden, Vertragsänderungen- und Ergänzungen


Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Der Schriftform ist auch mit einem Telefax entsprochen,
ausgenommen, wenn ein Einschreibebrief verlangt wird. Mündliche Zusagen aller
Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

9. Haftung/Schadenersatz


9.1 Das Unternehmen haftet nicht für Schäden am Werkstück, soweit dieses vom
Kunden eingebracht wurde, dieses für die gewünschte Bearbeitung nicht
geeignet war und der eingetretene Schaden hierauf zurückzuführen ist. Im Voraus
lässt sich nicht immer erkennen, dass insbesondere bei der Bearbeitung durch
Sandstrahlen und bei sorgfältigem Vorgehen, eine Gefahr von Beschädigungen
der gestrahlten Gegenstände auszuschließen ist. Dies ist insbesondere bei
dünnen Materialien, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen etc. zu beachten. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des
Werkstücks aus den vorgenannten Gründen ist ausgeschlossen. 

Der Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Unternehmen
verursachten Schäden.


9.2 Soweit das Unternehmen zum Schadenersatz verpflichtet ist, beschränkt sich
diese Verpflichtung stets auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn das
Unternehmen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zu vertreten hat, oder für Schäden die Leib, Leben und
Gesundheit betreffen.


9.3 Für entgangenen Gewinn haftet das Unternehmen nur in Höhe von 1/100 der
Auftragssumme, je Woche des Verzuges, max. jedoch insgesamt mit 10/100.


9.4 Die Haftung des Unternehmens erlischt, wenn der Kunde selbst oder ein
Dritter ohne vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an den von
dem Unternehmen bearbeiteten und gelieferten Gegenständen vorgenommen
hat oder wenn von dem Unternehmen nicht gelieferte bzw. freigegebene Teile
verwendet wurden.

10. Mängelrüge und Gewährleistung


10.1 Durch den Kunden ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
nach §§ 377, 381 HGB, also Mängelrüge, unverzüglich nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer
schriftlich zu erheben.


10.2 Im Fall der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde die
Beseitigung des Mangels/Mangelbeseitigung verlangen.
Sind zwei Versuche erfolglos durchgeführt worden bzw. fehlgeschlagen, oder
verweigert das Unternehmen die Mangelbeseitigung oder ist eine solche
unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.


10.3 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen
Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung
durch den Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen, wird keine
Gewährleistung übernommen.


10.4 Die Haftung des Unternehmens erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte
ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens Nacharbeiten und Änderungen
an Lieferungen des Unternehmens vorgenommen haben und/oder nicht gelieferte
bzw. freigegebene Teile verwendet wurden.

11. Versand/Gefahrübergang


Die Versendung der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr
geht über, sobald die Sendung dem Transport übergeben ist. Versicherungen
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und im Auftrag des Kunden nach
schriftlicher Bestätigung der B&M Die Strahlerei GmbH & Co.KG abgeschlossen.
Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem 4. Kalendertag
nach Anzeige der Lieferbereitschaft die durch die die Lagerung entstandenen
Kosten zu berechnen.


12. Technische Probleme


Treten während des Bearbeitungsprozesses technische Probleme auf, nimmt das
Unternehmen Rücksprache mit dem Kunden. Dem Kunden obliegt die
Entscheidung, ob die Bearbeitung fortgesetzt werden kann oder nicht. Es ist
ausschließlich die Entscheidung des Kunden, wie fortgefahren wird.
Haftungsansprüche bestehen nicht. Soweit das Unternehmen abrechenbare (Teil-
)Leistungen erbracht hat, steht ihm ein anteiliger Zahlungsanspruch zu.

13. Zahlungsbedingungen


13.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand.
Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich
des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und
fällig. Die Rechnungen des Unternehmens sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum
rein netto zahlbar.


13.2 Im Falle des Verzuges ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen gem. §
288 BGB von 8 % über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld
einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt. Die Anrechnung
erfolgt
zunächst auf die Zinsen.


13.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, der Kunde wendet Sachmängel ein.
Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.


13.4 Die vorbehaltslose Zahlung der Rechnung des Unternehmens gilt im Falle
von Werkverträgen als vorbehaltlose Abnahme der Leistung.

14 Eigentumsvorbehalt


14.1 Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware, wozu auch
Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen gehören, bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch bei
etwaigen Kontokorrentsalden.


14.2 Wird die Ware auf Seiten des Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich
unser Eigentum auch auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung
durch den Kunden, tritt dieser bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem
Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu
setzen.


15 Rücktritt vom Vertrag


Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines
Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche
berechtigt, dem Auftraggeber, insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über
Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte
Ware in Rechnung zu stellen.


16 Schlussbestimmungen


16.1 Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


16.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir
sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen.


16.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Erfüllungsort an unserem Geschäftssitz.


17 Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht
berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in
rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.


18 Datenschutz


Nach § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes werden wir Daten des Kunden nur im
Rahmen der Zweckbestimmung des Bestellvorgangs und der gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten speichern. Wir geben keine Daten an Dritte weiter. Alle
weiteren Informationen zu dem Thema, finden sie aufgelistet auf dieser
Homepage unter Datenschutz.